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Motorradreifen Gesetz - seit 01.01.2025: Einzelabnahme statt Herstellerfreigabe - Was Biker jetzt wissen müssen

  • Autorenbild: Benjamin Heigl
    Benjamin Heigl
  • 9. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Ein bärtiger Rocker mit Sonnenbrille und Lederjacke sitzt auf einer schwarzen Harley-Davidson vor einer modernen TÜV-Prüfstelle mit blauer Beschriftung. Die Szene ist hyperrealistisch und detailreich dargestellt, mit dramatischer Lichtsetzung und klaren Schatten auf dem grauen Gebäudefassade.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue Vorschriften für Motorradreifen. Die bisher gängige Praxis, alternative Reifenmodelle mithilfe von Herstellerfreigaben (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, kurz UBB) zu nutzen, ist nicht mehr zulässig. Stattdessen ist nun in vielen Fällen eine Einzelabnahme durch eine Prüforganisation erforderlich.


Was hat sich geändert?

Die neue Regelung betrifft alle Motorräder mit EU-Typgenehmigung. Abweichungen von den im Fahrzeugschein eingetragenen Reifendimensionen oder -spezifikationen erfordern nun eine Einzelabnahme gemäß § 19 (2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).


Für Reifen mit einem Herstellungsdatum (DOT) bis einschließlich 31. Dezember 2019 galt eine Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2024 endete. Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Motorradreifen unabhängig vom Herstellungsdatum von der Neuregelung betroffen.


Was bedeutet das für Motorradfahrer?


Einzelabnahme bei abweichenden Reifendimensionen

Wenn neue Reifen montiert werden sollen, die von den im Fahrzeugschein eingetragenen Dimensionen abweichen, ist eine Einzelabnahme erforderlich. Dazu müssen die Reifen bereits am Motorrad montiert sein. Die Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) überprüft die Maße, Spezifikationen und die Freigängigkeit der Reifen. In der Regel wird auch eine Testfahrt durchgeführt.


Nach erfolgreicher Abnahme muss das Gutachten bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorgelegt werden, um die neuen Reifendaten in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen zu lassen. Der alte Eintrag wird dabei entfernt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bleibt in der Regel unverändert.


Austragung der Reifenbindung

Bei älteren Motorrädern mit einer spezifischen Reifenbindung kann diese aus den Fahrzeugpapieren ausgetragen werden. Dazu erstellt die Prüforganisation ein Gutachten für eine konkrete Reifengröße, die künftig universell für das Fahrzeug und herstellerunabhängig zulässig ist. Eine Begutachtungsfahrt ist hierbei normalerweise nicht erforderlich. Das Gutachten muss ebenfalls bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.


Was bleibt erlaubt?

Solange die neuen Reifen exakt den im Fahrzeugschein eingetragenen Dimensionen und Spezifikationen entsprechen, ist keine Einzelabnahme erforderlich. Auch ein Wechsel des Reifenherstellers ist erlaubt, sofern die Reifendimensionen identisch sind. Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsindex dürfen gleich oder höher sein.


Die bisherige Pflicht, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers mitzuführen, entfällt. Herstellerfreigaben können jedoch weiterhin als Orientierung dienen und von Prüforganisationen bei der Einzelabnahme berücksichtigt werden.


Fazit

Die Neuregelung bringt für Motorradfahrer mehr Aufwand und höhere Kosten mit sich, insbesondere bei abweichenden Reifendimensionen. Gleichzeitig sorgt sie für mehr Sicherheit und Klarheit bei der Reifenwahl.


Für individuelle Beratung und Unterstützung bei der Auswahl und Abnahme von Motorradreifen steht Autoservice Biersack gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin, um sicher und regelkonform in die neue Motorradsaison zu starten.

Ben, falls du weitere Informationen oder Anpassungen benötigst, stehe ich dir gerne zur Verfügung!

 
 
 

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